Nein, das Ombudsmannverfahren dient dem Verbraucherschutz und es entstehen Ihnen als Beschwerdeführer keine Kosten, außer persönlichen Auslagen wie zum Beispiel Telefon- oder Portokosten. Kosten, die ggf. aufgrund einer Beratung durch einen Anwalt entstehen, werden nicht übernommen.

Ja, es ist möglich dass Sie sich bei der Durchsetzung Ihrer Interessen beim Ombudsmannverfahren von einer anderen Person vertreten lassen, zum Beispiel von einem Verwandten, Bekannten, Rechtsanwalt, Betreuer oder Schuldnerberater. In diesem Fall ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nötig aus der hervorgeht, dass Sie eine andere Person mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt haben (siehe Beschwerdeformular). Kosten, die Ihnen eventuell durch die Vertretung entstehen, werden nicht erstattet.

Ja, der Ombudsmann und seine Mitarbeiter behandeln alle Informationen streng vertraulich und diskret. Die Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei einer Veröffentlichung von Beispielfällen, zum Beispiel im Rahmen des jährlichen Tätigkeitsberichtes, werden alle Personenangaben vollständig anonymisiert.

Nein, das Ombudsmannverfahren ist verbraucherorientiert und bietet Ihnen eine unbürokratische Alternative zu einer gerichtlichen Klage. Darum benötigen Sie keine Fachkenntnisse und können Ihr Anliegen in Ihren eigenen Worten präsentieren. Damit sich der Ombudsmann jedoch ein möglichst vollständiges Bild der Sachlage verschaffen kann, ist die Einsendung aller vorliegenden Fakten und Schriftstücke notwendig.

Wenn Sie eine Unstimmigkeit oder einen Fehler in Ihrer SCHUFA-Auskunft vermuten, müssen Sie zunächst eine Überprüfung beim Privatkunden ServiceCenter des Unternehmens veranlassen. Sollte Sie das Ergebnis der Bearbeitung nicht zufrieden stellen, können Sie den Ombudsmann einschalten. Die Beschwerde muss schriftlich beim Ombudsmann eingereicht werden und eine umfassende Beschreibung des Sachverhaltes sowie Kopien aller relevanten Unterlagen enthalten.

Nach Eingang der Beschwerde wird diese auf Vollständigkeit und Zulässigkeit geprüft und festgestellt, ob sich der Anspruch des Beschwerdeführers rechtlich begründen lässt. Dann werden alle notwendigen internen und externen Maßnahmen ergriffen, die erforderlich sind, um die Sachlage zu klären. So kann der Ombudsmann zum Beispiel eine Überprüfung der beanstandeten Meldung bei dem betreffenden Vertragspartner veranlassen oder - bei einer berechtigten Reklamation - die Korrektur eines Datensatzes in die Wege leiten. Liegen alle Informationen vor verkündet der Ombudsmann seinen Schlichtungsvorschlag und die beteiligten Parteien werden über den Ausgang des Verfahrens informiert.

Der Ombudsmann kann keine Zeugen vernehmen, das Verfahren ist auf die Unterlagen beschränkt, die ihm vorlegt werden. Ein weiterer Unterschied ist, dass der Ombudsmann, wenn sich noch offene Fragen ergeben oder noch Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes fehlen, diese nachträglich anfordern kann und der Beschwerdeführer damit noch eine weitere Gelegenheit bekommt, den Mangel abzustellen.

Das Ombudsmannverfahren ist in der Verfahrensordnung für die außergerichtliche Schlichtung von Verbraucherbeschwerden bei der SCHUFA Holding AG geregelt. Sie enthält die Verfahrensgrundsätze, Zuständigkeiten und Abläufe.

Der Ombudsmann ist an keinerlei Weisungen durch die SCHUFA gebunden. Mit Professor Dr. Hans-Jürgen Papier übernimmt eine Persönlichkeit mit überragender juristischer Fachkompetenz und hoher, auch internationaler Reputation die Aufgabe des unabhängigen Schlichters bei der SCHUFA. Für ihn ist die notwendige Neutralität und Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Ombudsmann-Amtes selbstverständlich - auch durch seine langjährige Tätigkeit als Richter am Bundesverfassungsgericht. Er wird regelmäßig an den ebenfalls unabhängigen SCHUFA Verbraucherbeirat als neutrale und öffentliche Instanz berichten.

Der Ombudsmann ist zuständig für alle strittigen Fragen von privaten Verbrauchern, die im Zusammenhang mit dem persönlichen SCHUFA Datenbestand stehen und die in einem Klärungsversuch mit dem SCHUFA-Verbraucherservice nicht behoben werden konnten. Wenn Sie als Verbraucher meinen, durch das Verhalten der SCHUFA einen Nachteil erlitten zu haben, können Sie sich mit Ihrem Anliegen schriftlich an den Ombudsmann wenden. Eine Rechtsberatung ist im Rahmen des Verfahrens nicht vorgesehen. Ausgeschlossen sind außerdem Vorgänge, bei denen Zeugen gehört werden müssen oder mit denen sich bereits ein Gericht oder eine andere außergerichtliche Schlichtungsstelle beschäftigt hat.

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